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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 16/13 (BFH)
§§: EStG § 21, EStG § 15
Schlagwörter Betriebsaufspaltung, Sachliche Verflechtung, Wesentliche Betriebsgrundlage, Grundstück, Geringe Bedeutung
Rechtsfrage: Sind die einer AG überlassenen Räumlichkeiten, in denen sich deren Unternehmenssitz befindet, auch dann eine die sachliche Verflechtung begründende wesentliche Betriebsgrundlage, wenn die dort ausgeübte Geschäftsleitungstätigkeit nur ein geringes Ausmaß erreicht und die Nutzfläche nur etwa 2 % der von der AG an ihren drei weiteren Standorten insgesamt genutzten Räumlichkeiten ausmacht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 26.02.2013
Vorinstanz/AZ: 2 K 26/11
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2013 S. 846
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 13 70
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.07.2015
Erledigungs-Az: IV R 16/13 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 28 33