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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-15/05 (EuGH)
§§: VO (EG) Nr. 2518/98, KN Position 8703 21, KN Position 8701 90
Schlagwörter Kraftfahrzeug, Personenbeförderung, EG, Einreihung, Tarifierung
Rechtsfrage: 1. Ist die Verordnung (EG) Nr. 2518/98 der Kommission vom 23.11.1998 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur gültig, soweit die unter Punkt 5 des Anhangs beschriebenen neuen, vierrädrigen Geländefahrzeuge als Fahrzeuge eingereiht werden, die im Sinne der Position 8703 21 des GZT zur Personenbeförderung gebaut sind? - 2. Kann der GZT, falls die Verordnung ungültig ist, so ausgelegt werden, dass die streitigen Waren in eine der Unterpositionen der Position 8701 90 des GZT eingereiht werden können?
Vorinstanz: Gerechtshof Amsterdam (Niederlande)
Vorinstanz/Datum: 28.12.2004
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2005 Nr. C 82 S. 9
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 27.04.2006
Erledigungs-Az: Rs C-15/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 24 62