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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-137/02 (EuGH) |
§§: | Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8 Satz 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 5, UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Vorgründungsgesellschaft, Vorsteuerabzug, EG, Umsatzsteuer |
Rechtsfrage: | Ist eine allein mit dem Ziel der Gründung einer Kapitalgesellschaft errichtete (Personen-)Gesellschaft zum Abzug der Vorsteuer für den Bezug von Dienstleistungen und Gegenständen berechtigt, wenn sie nach Gründung der Kapitalgesellschaft die bezogenen Leistungen in einem Akt gegen Entgelt an die später gegründete Kapitalgesellschaft veräußert und andere Ausgangsumsätze von vornherein nicht beabsichtigt waren und wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat die Übertragung des Gesamtvermögens so behandelt wird, als ob keine Lieferung bzw. Dienstleistung vorliegt (Art. 5 Abs. 8 Satz 1, Art. 6 Abs. 5 Richtlinie 77/388/EWG)? |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 23.01.2002 |
Vorinstanz/AZ: | V R 84/99 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 06 41 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 29.04.2004 |
Erledigungs-Az: | Rs C-137/02 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 23 35 |