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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 58/10 (BFH)
§§: EStG § 26 a, AO § 233 a Abs. 2 a, AO § 233 a Abs. 5, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Schlagwörter Zusammenveranlagung, Getrennte Veranlagung, Wechsel, Änderung, Zinsen, Rückwirkendes Ereignis, Zinslauf, Beginn
Rechtsfrage: Sind beim Wechsel der Veranlagungsart von Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung Zinsen zur Einkommensteuer nach § 233 a Abs. 5 AO oder § 233 a Abs. 2 a AO festzusetzen bzw. zu ändern? Hat die Rechtsnorm, nach welcher die Veranlagungsform geändert wird, Auswirkungen auf die Verzinsung? (Im Streitfall hatten beide Ehegatten die Änderung der Veranlagungsart beantragt.) - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Sächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 05.02.2009
Vorinstanz/AZ: 2 K 2225/08
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 37 51
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.04.2013
Erledigungs-Az: III R 58/10 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Erledigung der Hauptsache