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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 77/95
§§: EStG § 9 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 7 b, EStG § 7 Abs. 4
Schlagwörter Arbeitszimmer, Absetzung für Abnutzung, Ehegatte, Drittaufwand, Nutzungsrecht
Rechtsfrage: Sind AfA für ein häusliches Arbeitszimmer von dem dieses allein nutzenden Nichteigentümer-Ehegatten als Werbungskosten abziehbar, weil er sich durch eine Teilübernahme der Finanzierungskosten bzw. der anteiligen Übernahme der Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen am Erwerb des Hauses beteiligt und somit eigene Aufwendungen auf das Arbeitszimmer getätigt hat? Ist dieser Finanzierungsbeitrag als eigener, ein Nutzungsrecht begründender Aufwand für berufliche Zwecke anzusehen? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 22.06.1995
Vorinstanz/AZ: 15 K 354/89 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 96 15 40
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.05.2000
Erledigungs-Az: VI R 77/95 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 00 13 11