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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 49/00 |
§§: | EStG § 26 Abs. 1 S 1, EStG § 26 a, EStG § 26 b, EStG § 32 a |
Schlagwörter | Ehegatten, Veranlagung, Wahlrecht, Änderung |
Rechtsfrage: | Können Ehegatten nach einer im Vorprozess durch Änderungszusage des FA erreichten einvernehmlichen Beilegung des Rechtsstreits über eine Einkommensteuerveranlagung auf die bis dahin durchgeführte Zusammenveranlagung im Einspruchsverfahren gegen die Änderungsbescheide die getrennte Veranlagung wählen oder ist mit der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Prozess beendet und eine neue Bestimmung der Veranlagungsart nicht mehr möglich? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 16.08.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 3075/97 E |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2000 S. 1252 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 60 84 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.01.2002 |
Erledigungs-Az: | III R 49/00 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 05 83 |