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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 11/05
§§: AO 1977 § 74, FGO § 60 Abs. 3, FGO § 67, InsO § 85, InsO § 87, InsO § 179, InsO § 180 Abs. 2, InsO § 184, AO 1977 § 5
Schlagwörter Haftung, Insolvenz, Aufnahme, Unterbrechung, Beteiligter, Beiladung, Anfechtungsklage, Feststellung, Ermessen
Rechtsfrage: 1. Wer (Gemeinschuldner/Insolvenzverwalter/Finanzamt?) kann/muss die Aufnahme eines durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsstreits, der vom Gemeinschuldner eröffnet wurde und eine (im Prüfungstermin sowohl vom Gemeinschuldner als auch vom Insolvenzverwalter bestrittene) Forderung des Finanzamts betrifft, erklären und welche Personen sind an dem aufgenommenen Verfahren (notwendig) zu beteiligen (hier der Insolvenzverwalter?)? - 2. Ist nach Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens eine Abänderung des Klageantrags (bisher Anfechtungsklage) veranlasst? - 3. Ist bei einer Inhaftungnahme gemäß § 74 AO 1977 bei der Ausübung des Entschließungsermessens zwingend zu berücksichtigen, dass der Grundbesitz auch von anderen Unternehmen benutzt wurde; liegt ggf. eine Ermessensunterschreitung vor? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 03.06.2004
Vorinstanz/AZ: 11 K 3350/02 H
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 38 73
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 07.03.2006
Erledigungs-Az: VII R 11/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 20 69