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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 24/98
§§: AO 1977 § 239 Abs. 1 Nr. 5, AO 1977 § 237 Abs. 1
Schlagwörter Festsetzungsverjährung, Aussetzungszinsen, Teilbestandskraft, Endgültige Erfolglosigkeit
Rechtsfrage: 1. Sind Aussetzungszinsen von dem gesamten ausgesetzten Steuerbetrag zu berechnen oder nur von dem Betrag, der zutreffenderweise hätte ausgesetzt werden dürfen? 2. Beginnt die Festsetzungsfrist für Aussetzungszinsen mit der endgültigen Erledigung des Rechtsbehelfs (hier Hauptsacheerledigung nach Zurückverweisung durch den Bundesfinanzhof) oder hinsichtlich des zu Unrecht ausgesetzten Steuerbetrags vor diesem Zeitpunkt zu laufen (Teilbestandskraft ?)? -Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 03.04.1998
Vorinstanz/AZ: 3 K 1197/96
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 1998 S. 1111
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 09.12.1998
Erledigungs-Az: XI R 24/98
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 99 08 43