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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 18/17 (BFH) |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 |
Schlagwörter | Doppelte Haushaltsführung, Unterkunft, Einrichtung |
Rechtsfrage: | Gehören Aufwendungen für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen und Hausrat im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung zu den auf 1000 EUR monatlich begrenzten Unterkunftskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 14.03.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 1216/16 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 07 57 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 04.04.2019 |
Erledigungs-Az: | VI R 18/17 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 06 71 |