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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 39/10 (BFH)
§§: EStG 2004 § 20 Abs. 1 Nr. 6, EStG 2005 § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, EStG 2005 § 3 Nr. 3, EStG 2005 § 3 Nr. 62, EStG 2005 § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
Schlagwörter Pensionskasse, Grenzgänger, Kapitalabfindung, Zinsen, Sonstige Einkünfte, Steuerfreiheit, Sonderausgabe
Rechtsfrage: Ist die von einer Schweizer Pensionskasse an einen deutschen Grenzgänger ausgezahlte Freizügigkeitsleistung in Gestalt eines Vorbezugs zur Wohneigentumsförderung, soweit sie aus dem überobligatorischen Bereich stammt, hinsichtlich der im Vorbezug enthaltenen Zinsen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 steuerfrei? Vergleichbarkeit des Rechtsverhältnisses mit demjenigen in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung? Handelt es sich bei dem aus dem obligatorischen Bereich geleisteten Vorbezug um eine nach § 3 Nr. 3 EStG 2005 steuerfreie Kapitalabfindung? Höhe der nach § 3 Nr. 62 EStG 2005 steuerfrei zu belassenden Arbeitgeberbeiträge in die Pensionskasse? Abziehbarkeit der Arbeitnehmerbeiträge zur überobligatorischen beruflichen Vorsorge als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG 2005? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 28.04.2010
Vorinstanz/AZ: 3 K 1285/08
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 07 99
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.11.2014
Erledigungs-Az: VIII R 39/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 12 97