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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 97/06 |
§§: | EStG § 33 Abs. 1, BGB § 1602 |
Schlagwörter | Zwangsläufigkeit, Sittliche Verpflichtung, Unfallversicherung, Unterhalt, Treppenschräglift, außergewöhnliche Belastung |
Rechtsfrage: | Aufwendungen der Eltern zugunsten des behinderten Sohnes für den Einbau eines Treppenschrägliftes als außergewöhnliche Belastung? Keine Zwangsläufigkeit mangels Unterhaltspflicht und keine sittliche Verpflichtung zur Kostenübernahme, da der zwar einkunftslose Sohn -durch Leistungen aus der Unfallversicherung-- eigenes, nicht geringfügiges Vermögen besitzt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 12.10.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 1859/04 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 11 83 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 30.10.2008 |
Erledigungs-Az: | III R 97/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 12 37 |