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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-384/04 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Abs. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 22 Abs. 8, Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Abs. 2, Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Abs. 3
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Steuerschuldner, Gesamtschuldner, Haftung, Gemeinschaftsrecht, Sicherheitsleistung, Missbrauch
Rechtsfrage: 1. Ermächtigt Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG in der durch die Richtlinie 2000/65/EG des Rates geänderten Fassung die Mitgliedstaaten, vorzusehen, dass jede Person mit einer anderen Person, die nach Art. 21 Abs. l oder Abs. 2 Steuerschuldner ist, gesamtschuldnerisch auf Zahlung der Steuer in Anspruch genommen werden kann, sofern nur die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts gewahrt sind, nämlich dass eine solche Maßnahme objektiv gerechtfertigt, vernünftig und verhältnismäßig sein und dem Grundsatz der Rechtssicherheit genügen muss? - 2. Erlaubt Art. 22 Abs. 8 der Richtlinie den Mitgliedstaaten, anzuordnen, dass jede Person in dieser Weise haftbar gemacht werden kann oder dass von einer Person Sicherheitsleistung für die Steuerschuld eines anderen verlangt werden kann, sofern nur die vorgenannten allgemeinen Grundsätze gewahrt sind? - 3. Falls Frage l verneint wird, welche anderen Grenzen als diejenigen, die sich aus den vorgenannten allgemeinen Grundsätzen ergeben, gelten für die durch Art. 21 Abs. 3 übertragene Befugnis? - 4. Falls Frage 2 verneint wird, welche anderen Grenzen als diejenigen, die sich aus den vorgenannten allgemeinen Grundsätzen ergeben, gelten für die durch Art. 22 Abs. 8 übertragene Befugnis? - 5. Ist es den Mitgliedstaaten nach der Richtlinie in der geänderten Fassung untersagt, eine gesamtschuldnerische Haftung von Steuerpflichtigen vorzusehen oder von einem Steuerpflichtigen Sicherheitsleistung für die Steuerschuld eines anderen zu verlangen, um einen Missbrauch des Mehrwertsteuersystems zu verhindern und die nach diesem System ordnungsgemäß geschuldeten Einnahmen zu sichern, wenn diese Maßnahmen im Einklang mit den vorgenannten allgemeinen Grundsätzen stehen?
Vorinstanz: Court of Appeal (England und Wales), Civil Division
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2004 Nr. C 273 S. 18
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 11.05.2006
Erledigungs-Az: Rs C-384/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 24 65