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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 20/10 (BFH) |
§§: | ZK Art. 236, UStG § 21 Abs. 2, AO § 37, BGB § 812, ZK Art. 231 |
Schlagwörter | Einfuhrabgaben, Einfuhrumsatzsteuer, Rückzahlung, Zollkodex |
Rechtsfrage: | Der Vertreter des Zollanmelders fordert die Rückzahlung der Einfuhrumsatzsteuer, die er (in der Meinung, er sei Zahlungspflichtiger) entrichtet hat. Wurde der Abgabenbetrag nicht mit Fremdtilgungswillen (Art. 231 ZK) an die Zollbehörde entrichtet, weil der Kläger davon ausging, eigene Abgabenschulden zu entrichten? Treten die nationalen Vorschriften (§ 37 Abs. 2 AO i.V.m. § 812 BGB) hinter den Vorschriften des ZK zurück? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 12.02.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 81/09 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 16 84 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.12.2010 |
Erledigungs-Az: | VII R 20/10 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 13 11 |