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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 47/97
§§: AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2, AO 1977 § 34, BRAO § 55
Schlagwörter Grobes Verschulden, Kanzleiabwickler, Vermögensverwalter
Rechtsfrage: 1. Steht grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen (Erklärungsabgabe nach bestandskräftiger Schätzung) einer Bescheidänderung gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 entgegen, wenn der Steuerpflichtige (Jurist) - trotz noch nicht geklärter Rechtsfrage, ob er oder der bestellte Kanzleiabwickler die rückständige Umsatzsteuererklärung einreichen muß, sowie Zugang einer Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung keine Maßnahmen ergreift und/bzw. - (auch) nach wirksamer Bekanntgabe des Schätzungsbescheides nach Beendigung der Kanzleiabwicklung aber vor Rückgabe der Unterlagen über die abgewickelte Kanzlei die Einspruchsfrist ungenutzt verstreichen läßt? - 2. Ist ein Kanzleiabwickler Vermögensverwalter i.S. des § 34 Abs. 3 AO 1977? - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 29.04.1997
Vorinstanz/AZ: 7 K 2156/94
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 04.02.1998
Erledigungs-Az: XI R 47/97 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Aufhebung des FG-Urteils