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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 13/08 |
§§: | KStG § 8 a, KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, EStG § 43 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, EStG § 44 Abs. 5 |
Schlagwörter | Verdeckte Gewinnausschüttung, Zinsen, Haftung, Kapitalertragsteuer |
Rechtsfrage: | Besteht eine Pflicht zur Einbehaltung und Abführung von Kapitalertragsteuer bei verdeckten Gewinnausschüttungen i.S. des § 8 a KStG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG des Landes Sachsen-Anhalt |
Vorinstanz/Datum: | 22.11.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1865/06 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 18 67 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.03.2009 |
Erledigungs-Az: | I R 13/08 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 29 32 |