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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 32/99 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 63 Abs. 1 Satz 2 |
Schlagwörter | Kindergeld, Volljährigkeit, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag |
Rechtsfrage: | Ist der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG für die Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres eines in Berufsausbildung stehenden Kindes in voller Höhe (12.000 DM) oder nur mit dem auf diesen Zeitraum ermäßigten Betrag zu berücksichtigen? Ist Arbeitslohn, der wie das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld als nicht laufender Arbeitslohn gezahlt wird, anteilmäßig auf das gesamte Kalenderjahr aufzuteilen, oder mit seinem vollen Betrag dem Zuflußzeitraum zuzurechnen? - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 18.01.1999 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 1741/98 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 99 12 02 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 01.03.2000 |
Erledigungs-Az: | VI R 32/99 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 00 11 85 |