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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 79/00 |
§§: | GrEStG § 1 Abs. 2 a |
Schlagwörter | Grunderwerbsteuer, Gesellschafterwechsel, Gesellschafteraustausch, Personengesellschaft, Grundbesitz |
Rechtsfrage: | Erfüllt der in 1999 erfolgte Erwerb von 91 v.H. der Geschäftsanteile von an A an einer GmbH, die zu 97 v.H. an einer Grundbesitz haltenden BGB-Gesellschaft beteiligt ist, und der gleichzeitige Erwerb der (restlichen) Anteile in 3 v.H. an der BGB-Gesellschaft von B (insgesamt also 94 v.H. der Anteile an der BGB-Gesellschaft), nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 2 a des GrEStG (95 v.H.-Grenze) oder ist, wegen der ein Jahr zuvor erfolgten Übertragung sämtlicher Anteile an der GmbH von B auf A (Ehegatten), wirtschaftlich betrachtet eine wesentliche Änderung im Gesellschafterbestand eingetreten, so dass im Wege des Durchgriffs die Grenze von 95 v.H. überschritten ist und der Erwerbsvorgang von 1999 (doch) der Grunderwerbsteuer unterliegt? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 11.07.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 374/99 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 57 38 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 30.04.2003 |
Erledigungs-Az: | II R 79/00 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 36 30 |