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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 51/09 (BFH)
§§: EStG § 65 Abs. 1 Nr. 2, VO (EWG) 574/72 Art. 10 Abs. 1 Buchst. a, VO (EWG) 1408/71 Art. 13 Abs. 2 a, EStG § 70 Abs. 2, AO § 37 Abs. 2
Schlagwörter Kindergeld, Niederlande, Ausland, Differenzkindergeld, Rückforderung
Rechtsfrage: Revision der Beklagten: Ist § 65 EStG ein nationaler Ausschlusstatbestand im Hinblick auf den Anspruch von Differenzkindergeld für die in den Niederlanden beschäftigte alleinerziehende Klägerin, da im Beschäftigungsstaat eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung zu zahlen ist, bzw. bei entsprechender Antragstellung zu zahlen gewesen wäre? - Revision der Klägerin: Kann von der Klägerin nur der Betrag zurückgefordert werden, den sie auch tatsächlich an Familienbeihilfe aus den Niederlanden erhalten hat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger und Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 30.04.2009
Vorinstanz/AZ: 11 K 998/06 Kg
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2009 S. 1658
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 27 87
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.07.2013
Erledigungs-Az: III R 51/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 28 37