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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 50/05 |
§§: | KStG § 8 b Abs. 5, RL 90/435/EWG, EStG § 3 c Abs. 1, EG Art. 43 |
Schlagwörter | Dividende, Betriebsausgabe, Nichtabziehbarkeit |
Rechtsfrage: | Verstößt die Regelung des § 8 b Abs. 5 KStG i.d.F. des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes vom 20.12.2001 gegen Gemeinschaftsrecht (insbesondere gegen die Niederlassungsfreiheit des Art. 43 des Vertrages von Amsterdam)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 29.04.2005 |
Vorinstanz/AZ: | III 58/04 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 33 71 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.08.2006 |
Erledigungs-Az: | I R 50/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 04 30 |