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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-107/10 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 18 Abs. 4, Richtlinie 2006/112/EG Art. 183 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Erstattung, Vorsteuerabzug, Frist, Prüfung, Steuerhinterziehung, Verrechnung
Rechtsfrage: Sind Art. 18 Abs. 4 der RL 77/388/EWG und Art. 183 Abs. 1 der RL 2006/112/EG dahin auszulegen, dass sie unter den Umständen des Ausgangsverfahrens erlauben, - 1. dass aufgrund einer Gesetzesänderung mit dem Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehungen die Frist für die Erstattung von Mehrwertsteuer bis zum Tag des Erlasses eines Steuerprüfungsbescheids verlängert wird, weil innerhalb von 45 Tagen ab Abgabe der Steuererklärung eine Steuerprüfung bei dem Betreffenden eingeleitet worden ist, ohne dass für diesen Zeitraum Zinsen auf den der Erstattung unterliegenden Betrag geschuldet werden, wenn zugleich folgende Umstände vorliegen: a) Vor dieser Änderung war die gesetzlich festgelegte Frist von 45 Tagen für die Steuererstattung abgelaufen und hatte ungeachtet der Einleitung der Steuerprüfung der Lauf der Zinsen auf den zu erstattenden Betrag begonnen, b) bei der Steuerprüfung wurde die Richtigkeit des ausgewiesenen Steuererstattungsbetrags festgestellt, c) die einzige rechtliche Möglichkeit, die der Steuerpflichtige hat, um diese Frist zu verkürzen, besteht in der Stellung einer Sicherheit in Form von Geld, staatlichen Wertpapieren oder einer unbedingten und unwiderruflichen Bankbürgschaft für eine bestimmte Dauer in Höhe des der Erstattung unterliegenden Betrags; - 2. dass eine Frist für die Erstattung von Mehrwertsteuer mit einer Dauer von 45 Tagen ab dem Tag der Abgabe der Steuererklärung für diese Steuer sowie die rechtliche Möglichkeit ihrer Hemmung und in der Folge auch ihrer Verlängerung durch eine während dieser Frist erfolgende Anordnung einer Steuerprüfung vorgesehen werden, wenn der Besteuerungszeitraum für die Abrechnung dieser Steuer einen Monat umfasst; - 3. dass eine Erstattung von Mehrwertsteuer durch Steuerprüfungsbescheid erfolgt, indem der einer Erstattung unterliegende Betrag mit durch denselben Bescheid festgesetzten Mehrwertsteuerschulden und sonstigen Steuerschulden sowie staatlichen Forderungen für verschiedene Besteuerungszeiträume und bis zum Tag des Erlasses des Steuerprüfungsbescheids erhobenen Zinsen auf diese Beträge verrechnet wird, wenn bei der Steuerprüfung die Richtigkeit des ausgewiesenen Steuererstattungsbetrags festgestellt worden ist und zugleich folgende Umstände vorliegen: a) Im Steuerprüfungsverfahren ist eine vorläufige Sicherung künftiger Forderungen des Staates, die im Laufe des Verfahrens zum Erlass des Steuerprüfungsbescheids festgestellt werden könnten, nicht gewährt worden, b) die Verrechnung mit Forderungen des Staats ist im nationalen Gesetz nicht als Mittel des zwangsweisen Vollzugs und als Sicherungsmaßnahme vorgesehen, c) die Fristen für die Anfechtung und die freiwillige Zahlung der verrechneten Hauptbeträge und Zinsen sind nicht abgelaufen, weil diese durch denselben Steuerprüfungsbescheid festgesetzt worden sind, und ein Teil von ihnen ist auch vor Gericht angefochten worden; - 4. dass der Staat, wenn die Richtigkeit des in der Steuererklärung ausgewiesenen Steuererstattungsbetrags festgestellt wurde, am Tag des Erlasses des Steuerprüfungsbescheids eine Verrechnung mit durch diesen Bescheid festgesetzten Steuerschulden für Zeiträume vor dem Tag der Abgabe der Erklärung sowie mit Zinsen auf diese Schulden vornimmt statt am Tag der Steuererklärung, wobei der Staat während der gesetzlich festgelegten Frist für die Erstattung des Betrags keine Zinsen schuldet und vom Tag der Abgabe der Erklärung bis zum Erlass des Steuerprüfungsbescheids Zinsen auf die verrechneten Steuern erhebt?
Vorinstanz: Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2010 Nr. C 134 S. 20
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 12.05.2011
Erledigungs-Az: Rs C-107/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 16 24