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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 62/02 |
§§: | EStG § 22 Nr. 3 |
Schlagwörter | Provision, Eigenprovision, Provisionsabtretung, Beitragsminderung |
Rechtsfrage: | Ist bei der Auslegung des Begriffs der Leistungen i.S. von § 22 Nr. 3 EStG davon auszugehen, dass dieser Vorschrift lediglich die Aufgabe zukommt, die anderen Einkunftsarten zu ergänzen, also nicht eine lückenlose Erfassung aller Leistungen herbeiführen will? Fällt die Weitergabe eines Teils der der Versicherungsagentur für den Abschluss einer Lebensversicherung zustehenden Provision an den Kläger als Versicherungsnehmer unter § 22 Nr. 3 EStG oder ist diese als Beitragsminderung von der als Sonderausgaben abziehbaren Versicherungsprämie abzuziehen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 07.06.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 2742/01 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 15 68 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 02.03.2004 |
Erledigungs-Az: | IX R 62/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 22 79 |