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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 49/95 |
§§: | AO 1977 § 4, AO 1977 § 176 Abs. 1 Nr. 3, GG Art. 20 Abs. 3, EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Immobilienfonds, Überschußerzielungsabsicht, Dienstleistungsvergütung, Vertrauensschutz, Treu und Glauben |
Rechtsfrage: | Immobilienfonds - Überschußerzielungsabsicht eines in der Rechtsform einer KG betriebenen geschlossenen Immobilienfonds; Totalüberschußprognosezeitraum bei Ankaufsrecht des Mieters und Rückkaufgarantie für Fondsanteile - Abzugsfähigkeit von Dienstleistungsvergütungen als Werbungskosten - Erlaß negativer Feststellungsbescheide Verstoß gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO bzw. Treu und Glauben/Vertrauensschutz - Inwieweit stellt der BFH-Beschluß GrS 4/82 (BStBl. II 1984, 751) eine Änderung (Begriff?) der Rechtsprechung i.S. des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO dar - Leasingerlaß-konform ausgestaltetes Ankaufsrecht am Mietobjekt bzw. Rückkaufgarantie für Fondsanteile keine "Befristung" auf Gesellschafts- bzw. Gesellschafterebene i.S. des BFH-Beschlusses GrS 4/82? - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 26.06.1995 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 2421/89 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 08.12.1998 |
Erledigungs-Az: | IX R 49/95 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 99 06 12 |