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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | II R 29/16 (BFH) | 
| §§: | ErbStG § 12 Abs. 2, BewG § 11, ErbStG § 10 Abs. 6, ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 | 
| Schlagwörter | Erbschaftsteuer, Nachlassverbindlichkeit, Rechtsanwaltskosten | 
| Rechtsfrage: | Abzugsfähigkeit vergeblicher Rechtsverfolgungskosten zur Erlangung des Nachlasses: Mindern die vergeblichen Rechtsverfolgungskosten zur Erlangung des Nachlasses nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG den Wert des Erwerbs, oder steht § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG dem entgegen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg | 
| Vorinstanz/Datum: | 25.03.2015 | 
| Vorinstanz/AZ: | 11 K 448/11 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 09 50 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 06.11.2019 | 
| Erledigungs-Az: | II R 29/16 | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 04 91 | 
