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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 29/19 (BFH) |
§§: | EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 25 Abs. 4, EStG § 4 Abs. 3, EStDV § 60 Abs. 4, AO § 150 Abs. 8, AO § 328 |
Schlagwörter | Freiberufler, Steuererklärung, Kleinstbetrieb, Elektronische Übermittlung, Unbillige Härte, Zwangsgeld, Ermessen |
Rechtsfrage: | Ist ein selbständiger Physiotherapeut mit jährlichen Betriebseinnahmen unter 17.500 EUR, der zwar einen PC und einen Telefonanschluss, aber weder einen Internetzugang noch ein Smartphone besitzt, wegen unbilliger Härte von der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung sowie der Einnahmenüberschussrechnung zu befreien, oder hat das FA die Verpflichtung bei im Grundsatz vorhandener Medienkompetenz angesichts der Entwicklung der Technik und der Möglichkeit der elektronischen Kommunikation mit der Finanzbehörde jedenfalls ab dem Veranlagungszeitraum 2017 durchzusetzen? Durfte das FA ein Zwangsgeld festsetzen, nachdem der Kläger die Erklärungen nicht wie gefordert elektronisch übermittelt, sondern nur in Papierform eingereicht hat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 08.08.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 4231/18 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 18 78 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.06.2020 |
Erledigungs-Az: | VIII R 29/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 17 33 |