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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 39/18 (BFH)
§§: UmwStG § 11 Abs. 2, UmwStG § 15 Abs. 2 Satz 2, UmwStG § 15 Abs. 2 Satz 3, UmwStG § 15 Abs. 2 Satz 4, UmwStG § 15 Abs. 1
Schlagwörter Umwandlungssteuerrecht, Buchwertfortführung, Abspaltung
Rechtsfrage: Umwandlungssteuerrecht: Buchwertfortführung bei Abspaltung: 1. Ist § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 eigenständig neben § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 2006 anwendbar? - 2. Schafft der Steuerpflichtige durch die Spaltung die Voraussetzungen für eine Veräußerung, scheidet dann eine Spaltung zu Buchwerten selbst dann aus, wenn die schädliche Veräußerung tatsächlich erst nach Ablauf der Fünfjahresfrist des § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 2006 erfolgt oder die 20 %-Grenze des § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 2006 nicht überschritten wird? Betrifft § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 insbesondere solche Fallkonstellationen, in denen bereits im Zeitpunkt der Spaltung durch vertragliche Vereinbarung zwischen den späteren Vertragsparteien sichergestellt worden ist, dass die geplante Veräußerung abgewickelt werden soll? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 18.09.2018
Vorinstanz/AZ: 6 K 77/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 20 40
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.08.2021
Erledigungs-Az: I R 39/18
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 21 20