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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 23/12 (BFH) |
§§: | DBA-Schweiz Art. 15 a Abs. 2, DBA-Schweiz Art. 15 a Abs. 3 |
Schlagwörter | Grenzgänger, Schweiz, Nichtrückkehrtage, Arbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigte, Rufbereitschaft, Doppelbesteuerung |
Rechtsfrage: | Nichtrückkehrtag i.S. des DBA-Schweiz: Liegt nach Nr. II. 1 des Verhandlungsprotokolls zum Änderungsprotokoll zum DBA-Schweiz dann kein Nichtrückkehrtag i.S. des Art. 15 a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz vor, wenn sich an die über die Tagesgrenze hinaus dauernde Rufbereitschaft keine Tagesschicht anschließt? - Ist ein Arbeitnehmer, der wie der Kläger Rufbereitschaft (Pikettdienst) leistet, die nicht als Arbeitszeit zählt, mit einem Arbeitnehmer gleichzustellen, der ebenfalls über die Tagesgrenze hinaus arbeitet, dessen Tätigkeit aber als Arbeitszeit im arbeitsrechtlichen Sinne zählt? - Fällt ein Teilzeitbeschäftigter nur dann unter Nr. II. 4 des Verhandlungsprotokolls, wenn er "feste freie Tage" hat bzw. seine Arbeitszeit auf einzelne Tage beschränkt ist? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 13.04.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 1357/11 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2011 S. 1621 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 28 34 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.11.2013 |
Erledigungs-Az: | I R 23/12 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 11 22 |