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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 51/03 |
§§: | EStG § 23 Abs. 3 Satz 1, EStG § 12 |
Schlagwörter | Spekulationsgeschäft, Spekulationsgewinn, Schuldzinsen, Finanzierungskosten |
Rechtsfrage: | Abziehbarkeit von Schuldzinsen bei Spekulationsgeschäften - Können bei der Ermittlung des Spekulationsgewinns aus der Veräußerung eines unter Verwendung von Krediten und mit der Absicht der Weiterveräußerung ersteigerten bebauten Grundstücks die durch die Kreditaufnahme veranlassten Schuldzinsen und sonstigen Finanzierungskosten als Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Tochter der Klägerin das Haus auch nach der Zwangsversteigerung bis zur Weiterveräußerung unentgeltlich weiter zu Wohnzwecken nutzten durfte, oder steht dem Abzug § 12 Nr. 1 und 2 EStG entgegen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 22.07.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 4124/01 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 44 46 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.02.2005 |
Erledigungs-Az: | IX R 51/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 31 74 |