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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 58/04
§§: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, HGB § 255
Schlagwörter Wesentliche Verbesserung, Betriebsbereitschaft, Abrisskosten, Herstellungskosten, Betriebsvorrichtung
Rechtsfrage: Abrisskosten für die Entfernung von Betriebsvorrichtungen als Herstellungskosten: Kann eine GmbH die Kosten für die Entfernung von Betriebsvorrichtungen aus einer Halle als Betriebsausgaben abziehen oder handelt es sich bei den Abrisskosten um Herstellungskosten der Halle, weil durch die Demontage eine wesentliche Verbesserung des Wirtschaftsguts Halle eingetreten ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern
Vorinstanz/Datum: 21.04.2004
Vorinstanz/AZ: 1 K 356/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 30 59
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.01.2006
Erledigungs-Az: I R 58/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 34 98