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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 15/14 (BFH)
§§: ZK Art. 202 Abs. 1 Buchst. a, ZollVG § 2 Abs. 2, ZollV § 5 Abs. 1 Buchst. g, ZollV § 3 Abs. 4, ZollV § 2, ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b
Schlagwörter Einfuhrabgaben, Nacherhebung, Zollflugplatz, Flugzeug, Vorschriftswidriges Verbringen, Aktiver Irrtum
Rechtsfrage: Nacherhebung von Einfuhrabgaben für ein Flugzeug, das nach Ansicht der Zollbehörde ohne Befreiung vom Zollflugplatzzwang auf einem Flugplatz, der weder Zollflugplatz noch besonderer Landeplatz ist, gelandet ist. Lag ein konkludenter (mündlicher) Antrag auf Befreiung vom Zollflugplatzzwang und eine konkludente Bewilligung vor? Hat der Kläger offensichtlich fahrlässig gehandelt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Thüringer FG
Vorinstanz/Datum: 19.12.2013
Vorinstanz/AZ: 2 K 364/13
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 17 91
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 07.10.2015
Erledigungs-Az: VII R 15/14 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Erledigung der Hauptsache