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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 20/12 (BFH) |
| §§: | EStG § 49 Abs. 1, EStG § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 2 Abs. 7 Satz 3, DBA-Kasachstan Art. 19, EStG § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 |
| Schlagwörter | Beschränkte Steuerpflicht, Progressionsvorbehalt, Doppelbesteuerungsabkommen |
| Rechtsfrage: | Unterliegen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die der Kläger als Arbeitnehmer einer Körperschaft des Privatrechts, deren alleiniger Anteilseigner die Bundesrepublik Deutschland ist, im Jahr des Wegzugs in Kasachstan erzielt hat, dem Progressionsvorbehalt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
| Vorinstanz/Datum: | 31.01.2012 |
| Vorinstanz/AZ: | 13 K 1178/10 E |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2012 S. 1167 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 14 75 |
| Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |