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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 8/20 (BFH) |
§§: | EStG § 9 Abs. 6, EStG § 12 Nr. 5, EStG § 52, BeitrRLUmsG Art. 2, BeitrRLUmsG Art. 25 Abs. 4, GG |
Schlagwörter | Werbungskosten, Berufsausbildung, Verkehrsflugzeugführer, Verfassungswidrigkeit, Nettoprinzip, Rückwirkung |
Rechtsfrage: | Sind Aufwendungen für eine erstmalige, nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvierte Ausbildung zum Berufspiloten als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar? Sind §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5, 52 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG verfassungswidrig (insbesondere Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip und das Rückwirkungsverbot)? - Das Verfahren VI R 2/14 war durch Beschluss vom 12.1.2015 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 2 BvL 23, 24/14 ausgesetzt. Das Verfahren wurde wieder aufgenommen. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 06.01.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 14312/10 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 12 82 |
Erledigungs-Vermerk: | Historisches Az: VI R 2/14 -- Zurücknahme der Revision |