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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 27/11 (BFH)
§§: AO § 171 Abs. 10
Schlagwörter Ablaufhemmung, Festsetzungsfrist, Verjährung
Rechtsfrage: Greift die Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 10 AO auch dann uneingeschränkt, wenn sie auf Verwaltungsakte von ressortfremden Behörden anzuwenden ist, die mangels dort geregelter Festsetzungsfristen für weit zurück liegende Kalenderjahre ohne jede zeitliche Beschränkung ausgestellt werden und somit im Ergebnis den Gedanken der Rechtssicherheit stark aushöhlen, der den steuerlichen Verjährungsvorschriften von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zugrunde liegt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 16.09.2010
Vorinstanz/AZ: 16 K 295/09
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2011 S. 25
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 38 40
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 21.02.2013
Erledigungs-Az: V R 27/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 14 72