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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-110/13 (EuGH)
§§: InvZulG 2005 § 2 Abs. 7 Satz 1
Schlagwörter Investitionszulage, EU, EG, Kleinunternehmen, KMU-Empfehlung
Rechtsfrage: 1. a) Welche Anforderungen sind an die Annahme eines gemeinsamen Handelns i.S. des Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 des Anhangs der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6.5.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Empfehlung) zu stellen: Genügt insoweit bereits jegliche unternehmensbezogene Kooperation der an beiden Unternehmen beteiligten natürlichen Personen, die ohne Streitigkeiten oder zu Tage tretende Interessengegensätze stattfindet oder ist vielmehr ein erkennbar abgestimmtes Verhalten dieser Personen erforderlich? b) Falls ein abgestimmtes Verhalten erforderlich ist: Folgt dieses bereits aus einer rein tatsächlichen Kooperation? - 2. Ist, wenn kein Fall der Verpflichtung zu einem konsolidierten Abschluss besteht, bei der Frage, ob ein Unternehmen mit einem anderen Unternehmen über eine Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen verbunden ist, über die in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 des Anhangs der KMU-Empfehlung aufgeführten "Beziehungen" hinaus weiterhin eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der Aspekte wie die Eigentumsverhältnisse - hierbei insbesondere die Zugehörigkeit der Anteilseigner zu einer Familie -, die Beteiligungsstruktur und die wirtschaftliche Integration - insbesondere auch die Identität der Geschäftsführer - der betroffenen Unternehmen zu untersuchen sind? - 3. Für den Fall, dass auch unter der Geltung der KMU-Empfehlung eine über die formale Betrachtung hinausgehende wirtschaftliche Gesamtbetrachtung möglich ist: Setzt dies die Absicht oder zumindest das Risiko der Umgehung der KMU-Definition voraus?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 20.12.2012
Vorinstanz/AZ: III R 30/11
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 06 41
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 27.02.2014
Erledigungs-Az: Rs C-110/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 10 43