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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 25/17 (BFH) |
§§: | UStG § 3 a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b, UStG § 3 Abs. 9, UStG § 2 Abs. 1 |
Schlagwörter | Ort der sonstigen Leistung, Einheitliche Leistung, Unternehmer, Ort, Künstler |
Rechtsfrage: | Ist der Organisator einer privaten Feier mit zeitlich begrenztem Auftritt eines Künstlers ein Veranstalter und ist dann die 'Zurverfügungstellung des Künstlers' als eine für die Leistung des Veranstalters unerlässliche Tätigkeit anzusehen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 07.07.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 2111/12 U |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 17 79 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 01.03.2018 |
Erledigungs-Az: | V R 25/17 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 08 76 |