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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII R 34/14 (BFH) |
| §§: | EStG § 9 Abs. 5 Satz 1, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 1, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 |
| Schlagwörter | Arbeitszimmer, Nutzung |
| Rechtsfrage: | Ist für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das zu 50 % zur Verwaltung von Kapitalvermögen und zu 50 % im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften genutzt wird, unabdingbare Voraussetzung, dass das Arbeitszimmer nach objektiven Kriterien erforderlich ist? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Nürnberg |
| Vorinstanz/Datum: | 12.02.2014 |
| Vorinstanz/AZ: | 5 K 1251/12 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2014 S. 1103 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 31 26 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 08.03.2017 |
| Erledigungs-Az: | IX R 52/14 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | abgegeben an IX. Senat - neues Aktenzeichen: IX R 52/14 -- Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 11 95 |