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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 19/98 |
§§: | EStG § 50c, KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Anteilserwerb, Gewinnausschüttung, Teilwertabschreibung, Zeitpunkt, unbeschränkte Steuerpflicht |
Rechtsfrage: | Verbietet § 50c EStG in der für das Streitjahr 1987 geltenden Fassung die steuerliche Berücksichtigung ausschüttungsbedingter Teilwertabschreibung auch dann, wenn die Kapitalgesellschaft (eine GmbH), deren Anteile erworben worden sind, erst nach dem Anteilserwerb in die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht wechselt und somit erst im Zeitpunkt der Ausschüttung die persönlichen Voraussetzungen des § 50c Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllt? - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 12.01.1998 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 1507/96 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.05.2000 |
Erledigungs-Az: | I R 19/98 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 00 10 84 |