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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 66/04
§§: AStG § 11 Abs. 2, AStG § 18 Abs. 1 Satz 1, AO 1977 § 182 Abs. 1, AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, AStG § 11 Abs. 1
Schlagwörter Außensteuerrecht, Erstattung, Bindung, Grundlagenbescheid, Hinzurechnungsbesteuerung
Rechtsfrage: Hat ein geänderter Feststellungsbescheid nach § 18 Abs. 1 AStG, mit dem für ein Vorjahr erstmals ein Überschuss der Gewinnanteile über den Hinzurechnungsbetrag i.S. von § 11 Abs. 2 AStG festgestellt wird, als Grundlagenbescheid periodenübergreifend Bindungswirkung für einen Erstattungsanspruch nach § 11 Abs. 2 AStG für ein Folgejahr, in dem es ebenfalls zu einem Ausschüttungsüberschuss gekommen ist? Voraussetzungen für den Erlass eines Erstattungsbescheids nach § 11 Abs. 2 AStG (u.a. Auslegung eines mit "Abrechnung" überschriebenen Teils des Erstattungsbescheids als Verwaltungsakt)? - Zulassung durch BFH - - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 03.07.2003
Vorinstanz/AZ: VII 13/2002
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 23 30
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 07.09.2005
Erledigungs-Az: I R 66/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils