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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-16/14 (EuGH)
§§: Richtlinie 78/660/EWG Art. 35 Abs. 4, Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 6, Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b, Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, Entnahme, Zinsen, Herstellungskosten, Darlehen, Selbstkostenpreis
Rechtsfrage: Sind Fremdkapitalzinsen, die gemäß Art. 35 Abs. 4 RL 78/660/EWG insoweit in die Herstellungskosten einbezogen werden dürfen, als sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen, Teil der Besteuerungsgrundlage für eine Entnahme i.S. von Art. 5 Abs. 6 RL 77/388/EWG, insbesondere des "Selbstkostenpreises" i.S. von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b dieser RL und/oder der Nebenkosten i.S. von deren Art. 11 Teil A Abs. 2?
Vorinstanz: Hof van Beroep te Gent (Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2014 Nr. C 102 S. 15
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 23.04.2015
Erledigungs-Az: Rs C-16/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 10 57