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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 12/05 |
§§: | EStG § 34 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2, StEntlG 1999/2000/2002, GG Art. 20 |
Schlagwörter | Fünftelregelung, Rückwirkung, Vertrauensschutz, Verfassungsmäßigkeit, Ankündigungseffekt, Übergangsregelung, Abfindung, Außerordentliche Einkünfte |
Rechtsfrage: | Ist die Anwendung der Vorschrift des § 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 auf eine Abfindungszahlung, welche am 16.12.1998 vereinbart und erst am 30.3.1999 ausgezahlt wurde, verfassungsgemäß oder konnte der Steuerpflichtige auf die Fortgeltung des § 34 Abs. 1 EStG a.F. vertrauen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 20.11.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 2182/01 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 28 73 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.01.2011 |
Erledigungs-Az: | IX R 54/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren ist bis zur Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 2 BvL 57/06 und 2 BvL 58/06 ausgesetzt (Beschluss vom 7.12.2006) - abgegeben an IX. Senat - neues Az: IX R 54/05 - Das Verfahren wurde wieder aufgenommen. - Erledigung der Hauptsache |