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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 46/04 |
§§: | EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, EStG § 34 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 34 Abs. 3 |
Schlagwörter | Entschädigung, Arbeitslohn, Tarif, Schadenersatz |
Rechtsfrage: | Qualifizierung einer Zahlung als tarifbegünstigte Entschädigung gemäß § 34 Abs. 1, 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG oder Arbeitslohn für mehrere Jahre (§ 34 Abs. 3 EStG) bei Feststellung durch das Arbeitsgericht, dass der bisherige Arbeitgeber aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung verpflichtet war, den Kläger wieder einzustellen und der Kläger aufgrund dieser Wiedereinstellungsverpflichtung so zu stellen sei als ob er eingestellt gewesen wäre? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 20.07.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 586/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 01 47 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 06.07.2005 |
Erledigungs-Az: | XI R 46/04 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 47 89 |