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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-459/17 (EuGH)
§§: RL 77/388/EWG Art. 17, RL 2006/112/EG Art. 168
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzug, Steuerhinterziehung, Leistung, Nachweis
Rechtsfrage: Sind die Bestimmungen von Art. 17 der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie vom 17.5.1977, dessen Bestimmungen im Wesentlichen in Art. 168 der Richtlinie vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem übernommen wurden, dahin auszulegen, dass dann, wenn einem Steuerpflichtigen das Recht auf Abzug der ausgewiesenen Steuer auf Rechnungen über Gegenstände oder Dienstleistungen, bei denen die Steuerverwaltung feststellt, dass sie nicht tatsächlich an ihn erbracht wurden, von der von ihm für seine eigenen Umsätze geschuldeten Steuer versagt werden soll, in jedem Fall zu prüfen ist, ob nachgewiesen ist, dass er wusste oder hätte wissen müssen, dass dieser Umsatz in eine Hinterziehung von Mehrwertsteuer einbezogen war und dass diese Hinterziehung auf Initiative des Rechnungsausstellers, des Rechnungsempfängers oder eines Dritten erfolgte?
Vorinstanz: Conseil d'État (Frankreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 347 S. 12
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 27.06.2018
Erledigungs-Az: Rs C-459/17 und C-460/17
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 12 05