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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 5/15 (BFH) |
§§: | EStG § 15 Abs. 2 Satz 1, EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Vermietung, Betriebsaufspaltung, Grundstück, Zwischenschaltung, Schwestergesellschaft, Abfärbetheorie, Geringfügigkeit |
Rechtsfrage: | Liegt bei mittelbarer Überlassung von Räumlichkeiten der Klägerin über eine Schwesterpersonengesellschaft an eine GmbH eine sachliche Verflechtung zwischen der Klägerin und der Schwesterpersonengesellschaft und/oder zwischen der Klägerin und der GmbH vor? Kommt es hierfür darauf an, ob die Überlassung zwischen Klägerin und zwischengeschalteter Personengesellschaft entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt ist? Kommt es bei Bejahung einer Betriebsaufspaltung zur gewerblichen Infektion der weiteren Einkünfte der Klägerin aus Grundstücksvermietungen an Dritte, oder entfällt die Abfärbung wegen Geringfügigkeit der gewerblichen Tätigkeit? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 09.12.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 1556/11 F |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2015 S. 473 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 04 68 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.04.2018 |
Erledigungs-Az: | IV R 5/15 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 08 74 |