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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 45/10 (BFH)
§§: UStG 1999 § 4 Nr. 16 Buchst. d, BSHG § 68 Abs. 1, UStG 1999 § 4 Nr. 18, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g
Schlagwörter Steuerbefreiung, Seniorenwohnanlage, Pflegeleistungen, Nachweis, Gemeinschaftsrecht
Rechtsfrage: 1. Müssen bei richtlinienkonformer Auslegung des § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG mindestens 40 % der Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr den in § 68 Abs. 1 BSHG genannten Personen zugute gekommen sein? Können die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 BSHG durch Aussagen der behandelnden Ärzte nachgewiesen werden oder ist dieser Nachweis nur durch Zuerkennung einer Pflegestufe (1 bis 3) möglich? - 2. Kann sich der Betreiber eines Altenwohnheims mit Erfolg auf die Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der RL 77/388/EWG berufen, wenn seine im Wesentlichen gleichen Pflegeleistungen nach Anschluss an einen Wohlfahrtsverband gemäß § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei sind? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 22.04.2010
Vorinstanz/AZ: 14 K 63/07
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 07 53
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.03.2013
Erledigungs-Az: XI R 45/10
Erledigungs-Vermerk: Das Verfahren XI R 45/10 ist durch Beschluss vom 6.6.2011 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren Rs C-174/11 ausgesetzt. Nach Entscheidung des EuGH durch Urteil vom 15.11.2012 Rs C-174/11 wird das Verfahren XI R 45/10 fortgeführt.
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 17 71