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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 23/19 (BFH) |
§§: | EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 32 d Abs. 1, EStG § 11 |
Schlagwörter | Kirchensteuer, Sonderausgabe, Abgeltungsteuer, Gesetzeslücke, Tarif, Kapitalvermögen |
Rechtsfrage: | Streitig ist die Höhe der abzugsfähigen Kirchensteuer: Kommt die Abzugsbeschränkung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 EStG in sog. Wechselfällen (Umstellung der Besteuerung der Kapitalerträge von tariflicher Besteuerung auf die Abgeltungsteuer gemäß § 32 d Abs. 1 EStG) zur Anwendung? Ist bei nachträglicher Erstattung die im Streitjahr tatsächlich gezahlte Kirchensteuer um diejenigen Kirchensteuerbeträge zu mindern, die rechnerisch auf die dem Abgeltungsteuertarif unterliegenden Kapitalerträge entfallen? Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Zahlung. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 05.06.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 1544/17 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 16 43 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.03.2021 |
Erledigungs-Az: | X R 23/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 14 67 |