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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 18/05
§§: FGO § 47 Abs. 1, FGO § 55 Abs. 2, AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1, AO 1977 § 108 Abs. 3
Schlagwörter Jahresfrist, Klage, Rechtsbehelfsbelehrung, Bekanntgabe
Rechtsfrage: Rechtzeitige oder verspätete Klageerhebung: Lief im Streitfall die Jahresfrist des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO, weil in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht darauf hingewiesen wurde, dass als Tag der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (mit einfachem Brief) der nächstfolgende Werktag gilt, wenn das Ende der Dreitagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt (unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung)? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 28.09.2004
Vorinstanz/AZ: 6 K 2287/04
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 46 47
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 07.03.2006
Erledigungs-Az: X R 18/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 20 49