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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 41/16 (BFH) |
§§: | BewG § 186 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, BewG § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, BewG § 157 Abs. 1, BewG § 157 Abs. 3, BewG § 181 Abs. 3 |
Schlagwörter | Grundbesitzwert, Übliche Miete, Ertragswertverfahren, Mietwohngrundstück, Bewertung |
Rechtsfrage: | Bedarfsbewertung eines Mietwohngrundstücks für Zwecke der Erbschaftsteuer im Ertragswertverfahren: Wie ist der Begriff "übliche Miete" in § 186 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG auszulegen? Ist bei Abweichung der vereinbarten Miete von der "üblichen Miete" um mehr als 20 % auf den Mittelwert des Mietspiegels oder aber auf den oberen bzw. unteren Grenzwert abzustellen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 19.10.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 3002/15 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2017 S. 277 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 02 78 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 05.12.2019 |
Erledigungs-Az: | II R 41/16 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 04 92 |