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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 32/10 (BFH)
§§: EStG § 4 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c
Schlagwörter Betriebsausgabe, Unterstützungskasse, Trägerunternehmen, Darlehen, Vorauszahlung, Sicherstellung
Rechtsfrage: Können Zahlungen eines Trägerunternehmens an eine Unterstützungskasse als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Unterstützungskasse die Prämien von der eingeschalteten Rückdeckungsversicherung als Policendarlehen bzw. Vorauszahlung auf die zukünftige Versicherungsleistung zurück erhält und an das Trägerunternehmen ohne zusätzliche Vereinbarungen, die eine Sicherstellung der Versorgungsansprüche bewirken könnten, weiter gibt? Stellt eine Bonitätsprüfung des Trägerunternehmens zu den Rückzahlungszeitpunkten eine ausreichende Sicherungsmaßnahme dar? Beseitigt eine nach dem Besteuerungsstichtag erfolgte Darlehensauszahlung an das Trägerunternehmen rückwirkend den Betriebsausgabenabzug des Vorjahres? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 22.09.2009
Vorinstanz/AZ: 1 K 2957/06
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2010 S. 1593
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 29 19
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 15.10.2014
Erledigungs-Az: VIII R 32/10 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils