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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 22/14 (BFH)
§§: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, EStG § 11 Abs. 2
Schlagwörter Vorsorgeaufwendungen, Erstattung, Krankenversicherung, Verrechnung, Sonderausgabe
Rechtsfrage: Kann die Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen für 2009 im Jahr 2010 mit in diesem Jahr geleisteten Krankenversicherungsbeiträgen verrechnet und können damit die Sonderausgaben entsprechend verringert werden, bzw. besteht eine "Gleichartigkeit" zwischen der Rückerstattung von Krankenversicherungsbeiträgen für 2009 und den Beiträgen zur Basisabsicherung in der Krankenversicherung 2010? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 06.02.2014
Vorinstanz/AZ: 10 K 2042/12
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2014 S. 906
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 14 91
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 06.07.2016
Erledigungs-Az: X R 22/14 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 23 35