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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 62/15 (BFH) |
§§: | EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 2, EStG § 32 b, DBA-Großbritannien Art. III Abs. 2 Satz 1, DBA-Großbritannien Art. VIII Abs. 3 |
Schlagwörter | Gewerbebetrieb, Vermögensverwaltung, Gold, Doppelbesteuerung, Negativer Progressionsvorbehalt |
Rechtsfrage: | Abgrenzung Gewerbebetrieb/Vermögensverwaltung bei Goldhandel: Erzielt eine nach britischem Recht gegründete Personengesellschaft (General Partnership) mit Sitz in Großbritannien, die dort ein Büro unterhält, mit dem über ein Bankhaus ausgeführten An- und Verkauf von Goldbarren gewerbliche Einkünfte i.S. des Art. III Abs. 2 DBA-Großbritannien 1964/1970? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 29.06.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 928/13 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 24 32 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.09.2017 |
Erledigungs-Az: | I R 62/15 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 05 22 |