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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-360/11 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 98
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, ermäßigter Steuersatz, Spanien
Rechtsfrage: Hat das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 98 RL 2006/112/EG i.V.m. Anhang III dieser Richtlinie verstoßen, dass es auf - medizinische Stoffe, die üblicherweise für die Herstellung von Medikamenten verwendet werden können und dafür geeignet sind, nach Art. 91.Uno.1.5 o und Dos.1.3 o des spanischen Mehrwertsteuergesetzes, - Gesundheitsprodukte, Stoffe, Ausstattung oder Werkzeug, die objektiv nur zur Vorbeugung bzw. zur Diagnose, Behandlung, Linderung oder Heilung von Krankheiten oder Leiden von Menschen oder Tieren verwendet werden können, jedoch nicht "normalerweise für die Linderung oder Behandlung von Behinderungen, ausschließlich für den persönlichen Gebrauch von Behinderten, verwendet werden", nach dem zweiten Absatz von Art. 91.Uno.1.6 o des spanischen Mehrwertsteuergesetzes, - Geräte und Zubehör, die im Wesentlichen oder hauptsächlich dazu dienen können, körperliche Behinderungen von Tieren auszugleichen, nach dem ersten Absatz von Art. 91.Uno.1.6 o des spanischen Mehrwertsteuergesetzes, und - Geräte und Zubehör, die im Wesentlichen und hauptsächlich dazu verwendet werden, Behinderungen des Menschen auszugleichen, jedoch nicht ausschließlich dem persönlichen Gebrauch des "Behinderten" dienen, wobei dieser Begriff in seiner gewöhnlichen Bedeutung, d.h. in einer anderen und engeren Bedeutung als der Begriff "Kranker" verwendet wird, nach dem ersten Absatz von Art. 91.Uno.1.6 o des spanischen Mehrwertsteuergesetzes, einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anwendet?
Vorinstanz: Kommission ./. Königreich Spanien
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2011 Nr. C 282 S. 8
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 17.01.2013
Erledigungs-Az: Rs C-360/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 02 35