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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 78/06 (BFH) |
§§: | EStG § 32 b Abs. 1 Nr. 1 a, SGB III § 183 |
Schlagwörter | Tarif, Progressionsvorbehalt, Insolvenzgeld, Sozialversicherung |
Rechtsfrage: | Liegt eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei Lohnsersatzleistungen (Insolvenzgeld) vor, wenn im Gegensatz zu pflichtversicherten Arbeitnehmern, bei denen nur das jeweilige "Nettogehalt" (§ 183 SGB III) bei der Steuersatzermittlung angesetzt wird, weil die Sozialversicherungsbeiträge unmittelbar an die jeweiligen Kassen überwiesen werden, bei einem nicht pflichtversicherten Arbeitnehmer der ausgezahlte Bruttobetrag (Nettoentgelt zuzüglich Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung) aber ungekürzt um die vom Arbeitnehmer an die jeweiligen Kassen überwiesenen Beiträge der Steuerberechnung zugrunde gelegt wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 09.11.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 1997/02 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2007 S. 518 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 05 11 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 05.03.2009 |
Erledigungs-Az: | VI R 78/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 18 97 |