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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 66/13 (BFH)
§§: EStG § 33 a Abs. 1 Satz 2, EStG § 33 a Abs. 1 Satz 5, EStG 2009 § 32 Abs. 4 Satz 2
Schlagwörter Außergewöhnliche Belastung, Ermittlung, Unterhalt, Eigene Einkünfte, Versicherungsbeitrag
Rechtsfrage: Sind bei der Ermittlung der als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigenden Unterhaltsleistungen die unvermeidbaren Versicherungsbeiträge (Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung und sowie 4 % der Beiträge zur Krankenversicherung) der unterstützten Person im Rahmen der Ermittlung der eigenen Einkünfte nach Änderung des § 33 a Abs. 1 EStG durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.7.2009 (BGBl 2009 I S. 1959) und des damit verbundenen Wegfalls des Verweises auf § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. ab dem Streitjahr 2010 nicht mehr zu berücksichtigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Sächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 14.08.2013
Vorinstanz/AZ: 2 K 946/13
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 28 77
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.06.2015
Erledigungs-Az: VI R 66/13 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 22 67