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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 49/06
§§: EStG § 3 Nr. 51, EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1
Schlagwörter Trinkgeld, Tronc-Aufkommen, Spielbank, Automatenspiel
Rechtsfrage: Sind Vergütungen, die ein Kassier im Automatenspielbereich einer von einem Bundesland betriebenen Spielbank anteilmäßig aus dem der Spielbank zustehenden Tronc-Aufkommen erhält, nach § 3 Nr. 51 EStG als "Trinkgelder" steuerfrei oder steuerpflichtiger Arbeitslohn, weil der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber nach dem Tarifvertrag einen konkret einklagbaren Rechtsanspruch (auch im Krankheitsfall) auf Auszahlung seines Anteils am Trinkgeldaufkommen als variablen Gehaltsbestandteil hat? Fehlt es an der "Freiwilligkeit der Zahlung durch einen Dritten anlässlich einer Arbeitsleistung", wenn die Besucher der Spielbank ihr Trinkgeld in Gestalt von Jetons in die für diesen Zweck aufgestellten Behälter geben, weil den Arbeitnehmern nach § 11 Abs. 1 des SpBG die Annahme von Trinkgelder und Geschenken strikt untersagt ist und der Arbeitgeber nach dem Gesetz die Einnahmen zur Deckung von Personalkosten verwenden darf? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin
Vorinstanz/Datum: 12.06.2006
Vorinstanz/AZ: 9 K 9093/06
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2006 S. 1405
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 33 21
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.12.2008
Erledigungs-Az: VI R 49/06
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 00 51